BRANDSCHUTZ

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DIE SICHERHEIT DER MITARBEITER LIEGT IM VERANTWORTUNGSBEREICH DER GESCHÄFTSLEITUNG

  • §§ 10,12 ArbSchG in Verbindung mit § 6 ArbStättV | Gesetzliche Pflicht zur jährlichen und anlassbezogenen An-/Unterweisung Ihrer Mitarbeiter
    (regelmäßig, rechtzeitig, fachlich richtige und in für diese verständlicher Form und Sprache)
  • DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) | Pflichtanweisung bzgl. z.B. Informationspflichten, Unterweisungspflichten, Gefährdungsbeurteilungen, Verhaltensprävention, Erste-Hilfe und Fluchtplänen inkl. Dokumentationspflichten
  • ASR (Technische Regeln für Arbeitsstätten) – A2.2 Maßnahmen gegen Brände | Insbesondere Punkt 7.2 Unterweisungspflicht zu beachten (Unterweisung ist Pflicht vor Aufnahme der Beschäftigung sowie bei
    Veränderung des Tätigkeitsbereiches und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich – die Unterweisung ist zu dokumentieren)
  • Vertragliche Sorgfaltspflichten | Im Rahmen von Betriebshaftpflicht- und anderen Pflichtversicherungen Pflicht zur stetigen Anpassung bezgl. Schutzmaßnahmen (DIN- und EN-Normen)

WAS DAS IM DETAIL BEDEUTET

  • In letzter Konsequenz trägt die Chefetage persönlich die Verantwortung | die Haftung u.a. als Geschäftsführer, Niederlassungsleiter oder Produktionsleiter ist umfangreich
  • Pflicht zur Durchführung und Überwachung bzgl. Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben
  • Pflicht zur ordnungsgemäßen Dokumentation und Speicherung von Schulungen, Unter- und Einweisungen (Nachweispflicht)
  • Haftung nach § 43 GmbHG bzw. § 93 AktG (in Bezug z.B. auf Organisationsverschulden)

MÖGLICHE FOLGEN DER HAFTUNG SIND UNTER ANDEREM

  • Verlust des Versicherungsschutzes
  • Verlust von unternehmenskritisch relevanten Zertifizierungen (DIN- und EN-Normen)
  • Zivilrechtliche Haftungsinanspruchnahme Ihrer Person (Privatvermögen)
  • Drastische, existenzbedrohende Bußgelder für Sie privat (orientiert am Jahreseinkommen)
  • Verlust Ihrer beruflichen Zukunftsperspektive
  • Strafrechtliche Verfolgung auf Grund § 9 ArbStättV wegen fahrlässiger Körperverletzung
Collage mit Bildern zum Thema Brandschutz. Man sieht einen brennenden Raum, einen Alarmknopf, ein kaputtes Dach und einen Rettungswagen.

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  • Betriebsbesichtigung & vorbeugender Brandschutz (Schadenverhütung)
  • Beratung Brandschutz- & Einbruchdiebstahlschutz
  • Brandschutz allgemein
  • Prüfung der gesetzlichen und behördlichen Obliegenheiten
  • Einhaltung der Prüffristen
  • Installation Brandmeldeanlagen
  • Installation Einbruchmeldeanlagen
  • Externer Brandschutzbeauftragter
  • Ausbildung Brandschutzhelfer
  • Brandschutzkonzepte
  • Feuerwehrpläne, Flucht- Rettungspläne, Brandschutzordnung
  • Aufklärung Unterweisungspflichten
  • Verantwortlichkeit betrieblicher organisatorischer Brandschutz
  • Baulicher Brandschutz
  • Gefährdungsbeurteilung
  • Verhaltensprävention, Erfüllung der Nachweispflicht

AUSBILDUNG ZUM BRANDSCHUTZ- & EVAKUIERUNGSHELFER AUFFRISCHUNG BRANDSCHUTZ- & EVAKUIERUNGSHELFERAUSBILDUNG (M/W/D)

In Kooperation mit der BRM Brandschutz & Risikomanagement GmbH und der Brandschutz Akademie Baden-Württemberg bieten wir in regelmäßigen Abständen die Ausbildung zum Brandschutzhelfer (m/w/d) und die Auffrischung der Brandschutzhelferausbildung mit Abschluss-Zertifikat an. Hierbei findet die Praxisübung bei uns vor Ort in Spaichingen oder auf Anfrage auch in Ihrem Unternehmen statt. Der Theorieteil kann online absolviert werden, das spart Zeit und Geld (vergünstigten Konditionen über RSM). 

 

Die Ausbildung muss alle 3 – 5 Jahre aufgefrischt werden. Bei wesentlichen betrieblichen Veränderungen (wie z. B. einer neuen Brandschutzordnung, veränderter Brandgefährdung durch Aufnahme neuer Verfahren) ist eine Wiederholung früher erforderlich.

 

Können Betriebe die notwenigen Nachweise im Schadensfall nicht liefern, kann es zu massiven Leistungskürzungen bei der Entschädigung kommen. Die Relevanz der Einhaltung der behördlichen Vorgaben wie z. B. das Vorhandensein von Brandschutzhelfern (m/w/d) im Betrieb ist hoch. Der Arbeitgeber muss eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern als Brandschutzhelfer benennen (mind. 5% der Beschäftigten bei normaler Brandgefahr).Diese müssen schriftlich benannt und bestellt sein. Auch ist die Unterweisung schriftlich zu dokumentieren.

Einblicke in die Fortbildung zum Brandschutzhelfer. Man sieht verschiedene Personen und wie sie die richtige Anwendung von Feuerlöschern erklärt bekommen.

Unsere Partnerfirma Martens & Prahl Versicherungsmakler Spaichingen GmbH bietet die Ausbildung zum Brandschutz- und Evakuierungshelfer (m/w/d) zu vergünstigten Konditionen an. Mehr Informationen hier: https://www.martens-prahl-spaichingen.de/newsevents/events

Kontakt

Übrigens

IST EIN BRANDSCHADEN DER GRUND FÜR DATENVERLUST ...

… welcher zu einem Produktionsstillstand führt und es wurde keine regelmäßige Datensicherung durchgeführt kann sich das negativ auf den Versicherungsschutz auswirken (sofern die vertraglichen Sicherheitsvorschriften/Obliegenheiten nicht erfüllt waren).

ENSTEHT EIN BRANDSCHADEN DURCH EINEN DEFEKTEN, NICHT GEPRÜFTEN WASSERKOCHER IM AUFENTHALTSRAUM ...

… muss mit eingeschränkter Ersatzleistung des Versicherers gerechnet werden. Bei fehlender Aktualisierung der Feuerwehrpläne (älter als 2 Jahre) werden die behördlichen Auflagen verletzt und im Schadenfall droht eingeschränkter Versicherungsschutz.