Datenschutz

DSVGO

"SCHUTZ NATÜRLICHER PERSONEN BEI DER VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN & ZUM FREIEN VERKEHR SOLCHER DATEN […] SCHÜTZT DIE GRUNDRECHTE & GRUNDFREIHEITEN NATÜRLICHER PERSONEN & INSBESONDERE DEREN RECHT AUF SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN.“ (ART. 1 DS-GVO)"

In welcher Form personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen, regelt die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Deutschland und in den anderen europäischen Staaten direkt. Die DSGVO wird in Deutschland vom Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) ergänzt. Diese Gesetze gelten für alle Unternehmen, aber auch für öffentliche Stellen wie Behörden, Ministerien, etc.

Dabei ist es unerheblich wie viele Beschäftigte ein Unternehmen hat, denn Gesetze müssen von allen Unternehmen eingehalten werden. 

Entscheidungen müssen dokumentiert sein. Nachweise müssen geführt werden. Es ist Sorge dafür zu tragen, dass die Betroffenen umfassend zur Verwendung Ihrer Daten informiert werden. Schon vor der Erhebung der personenbezogenen Daten muss Klarheit über die Verwendung der Daten, der voraussichtlichen Dauer der Nutzung, der Rechtsgrundlage der Verarbeitung sowie über die Kontaktdaten des Verantwortlichen als auch des Datenschutzbeauftragten (sofern dieser zu benennen ist) bestehen. Das Ganze muss in transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form geschehen. 

Auch für technische Themen wie die E-Privacy-Verordnung, den Umgang mit WhatsApp im Business, Besonderheiten im Homeoffice oder generelle Richtlinien für die Homepage schreibt die DS-GVO konkrete Inhalte vor.

Collage mit Bildern zum Thema Datenschutz. Man sieht Abmahnungen, Paragrafenzeichen, einen Laptop und ein Gespräch zwischen zwei Personen.

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